100 € netto plus 19% MwSt.?
Brutto: 119,00 €. MwSt.: 19,00 €.
Berechne MwSt. von einem Nettobetrag — mit 19%, 7% oder einem eigenen Satz. Auch als Rückwärtsrechnung verfügbar.
100 € netto plus 19% MwSt.?
Brutto: 119,00 €. MwSt.: 19,00 €.
50 € netto plus 7% (Bücher, Lebensmittel)?
Brutto: 53,50 €. MwSt.: 3,50 €.
Buch 25 € netto mit ermäßigtem Satz von 7 %?
Brutto: 26,75 €. MwSt.: 1,75 €.
Laptop 1.499 € netto plus 19 % MwSt.?
Brutto: 1.783,81 €. MwSt.: 284,81 €.
Rechnung 238 € brutto — wie hoch ist Netto und enthaltene 19 % MwSt.?
Netto: 200,00 €. Enthaltene MwSt.: 38,00 €.
Produkt 100 € netto — Brutto in Österreich mit 20 %?
Brutto: 120,00 €. MwSt.: 20,00 €. Zum Vergleich: DE 119,00 €, CH 108,10 €.
In Deutschland gelten drei Mehrwertsteuersätze, geregelt in §12 UStG. Welcher Satz anzuwenden ist, hängt von der Art der Ware oder Dienstleistung ab, nicht vom Unternehmen.
| Satz | Gilt für | Beispiele |
|---|---|---|
| 19 % | Regelsatz, Standardware und Dienstleistungen | Elektronik, Kleidung, Benzin, Restaurantbesuch mit Bedienung, Handwerker, Beratung |
| 7 % | Grundbedarf, Kultur, Bücher | Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Museumseintritt, Personenverkehr unter 50 km |
| 0 % | Echte Steuerbefreiung | Ausfuhrlieferungen in Drittländer, bestimmte Heilbehandlungen, Vermietung von Wohnraum |
Seit 2025 gilt wieder der Regelsatz von 19 % auf Speisen in der Gastronomie. Die pandemiebedingte Senkung auf 7 % ist ausgelaufen. Lieferdienste, Take-away und Catering bleiben bei 7 %, sofern nur Speisen ohne zusätzliche Dienstleistung abgegeben werden.
Ein typischer Grenzfall: Eine Tafel Schokolade im Supermarkt kostet 7 % MwSt. Dieselbe Tafel in einer Minibar im Hotelzimmer ist eine Beherbergungsnebenleistung und kann mit 19 % besteuert sein. Haferflocken sind 7 %, ein Müsliriegel mit Schokoladenüberzug kann je nach Zutat 19 % tragen. Die Abgrenzung folgt Anlage 2 zum UStG.
Für Bücher gilt 7 % sowohl in gedruckter Form als auch als E-Book. Audiobücher ebenso. Apps, Software und digitale Abos ohne redaktionellen Buchcharakter bleiben bei 19 %.
Der Bruttobetrag ist der Endpreis, den der Kunde zahlt. Der Nettobetrag ist der Preis vor Steuer, den der Unternehmer behält. Die Formel:
``` Brutto = Netto × (1 + Satz/100) ```
Für 19 % entspricht das einer Multiplikation mit 1,19. Für 7 % mit 1,07.
Beispiel Laptop 1.499 € netto: 1.499 × 1,19 = 1.783,81 €. Die MwSt beträgt 284,81 €. Auf der Rechnung erscheint der Nettobetrag, die ausgewiesene MwSt und die Summe darunter.
Zur schnellen Kopfrechnung hilft diese Tabelle:
| Netto | MwSt 19 % | Brutto | MwSt 7 % | Brutto |
|---|---|---|---|---|
| 10,00 € | 1,90 € | 11,90 € | 0,70 € | 10,70 € |
| 50,00 € | 9,50 € | 59,50 € | 3,50 € | 53,50 € |
| 100,00 € | 19,00 € | 119,00 € | 7,00 € | 107,00 € |
| 500,00 € | 95,00 € | 595,00 € | 35,00 € | 535,00 € |
| 1.000,00 € | 190,00 € | 1.190,00 € | 70,00 € | 1.070,00 € |
Ein Merksatz: 19 % auf 100 € sind 19 €, ergibt 119 €. Jede Verdopplung der Grundsumme verdoppelt den Zuschlag. 200 € netto ergeben 238 € brutto. 50 € netto ergeben 59,50 € brutto.
Die Rückwärtsrechnung braucht man bei jeder Rechnung, die bereits brutto ausgewiesen ist — bei Kassenbons im Einzelhandel, bei Quittungen ohne getrennten Steuerausweis oder wenn man die Vorsteuer aus einem Zahlbetrag herausziehen will. Die Formel:
``` Netto = Brutto ÷ (1 + Satz/100) MwSt = Brutto − Netto ```
Bei 19 % teilt man also durch 1,19. Bei 7 % durch 1,07.
Beispiel Rechnung 238 € brutto mit 19 %: 238 ÷ 1,19 = 200,00 € netto. Die enthaltene MwSt beträgt 38,00 €. Ein häufiger Fehler ist, direkt 19 % von 238 € zu rechnen und 45,22 € als MwSt anzugeben. Das wäre falsch, weil 19 % auf den Nettobetrag anfallen, nicht auf den Bruttobetrag.
Eine alternative Rechnung für Kopfrechner: Bei 19 % entspricht die MwSt-Quote am Bruttobetrag rund 15,966 % (das ist 19 ÷ 119). Bei 7 % sind es 6,542 % (7 ÷ 107). Wer 119 € brutto hat, kann also 119 × 0,15966 ≈ 19 € MwSt im Kopf überschlagen.
Die Rückwärtsrechnung ist auch die Grundlage für den Vorsteuerabzug. Unternehmer ziehen aus jeder Eingangsrechnung die enthaltene MwSt heraus und verrechnen sie mit der eigenen Umsatzsteuerschuld.
Wer grenzüberschreitend einkauft oder Rechnungen für den DACH-Raum ausstellt, trifft auf unterschiedliche Sätze:
| Land | Regelsatz | Ermäßigt | Weitere Sätze |
|---|---|---|---|
| Deutschland | 19 % | 7 % | 0 % (echte Steuerbefreiung) |
| Österreich | 20 % | 10 % / 13 % | 13 % für Kultur, Tiere, Wein ab Hof |
| Schweiz | 8,1 % | 2,6 % | 3,8 % Sondersatz Beherbergung |
Österreich hat zwei ermäßigte Sätze: 10 % für Lebensmittel, Bücher, Miete und Personenverkehr. 13 % für Eintrittskarten, Pflanzen, lebende Tiere und Ab-Hof-Weinverkauf. Die Schweiz hat ihre Sätze zum 1. Januar 2024 angehoben — vom Regelsatz 7,7 % auf 8,1 %, vom ermäßigten Satz 2,5 % auf 2,6 %.
Beispielprodukt, identische Nettobasis 100 € netto:
| Land | Brutto Regel | Brutto ermäßigt |
|---|---|---|
| Deutschland | 119,00 € | 107,00 € |
| Österreich | 120,00 € | 110,00 € |
| Schweiz | 108,10 € | 102,60 € |
Für Versand innerhalb der EU gilt seit Juli 2021 der One-Stop-Shop (OSS): Ab 10.000 € jährlichem Fernverkauf muss der Verkäufer den Satz des Ziellands berechnen. Ein deutscher Shop, der einen Laptop nach Wien liefert, stellt also 20 % österreichische MwSt in Rechnung und führt sie über das BZSt ans österreichische Finanzamt ab. Für Lieferungen in die Schweiz gilt das Ausfuhrverfahren: Ausfuhr steuerfrei, Einfuhr mit Schweizer MwSt beim Grenzübergang.
Umsatzsteuer und Vorsteuer sind zwei Seiten derselben Medaille. Die Umsatzsteuer ist die Steuer, die ein Unternehmen seinen Kunden in Rechnung stellt. Die Vorsteuer ist die Steuer, die es selbst beim Einkauf bezahlt hat. An das Finanzamt führt das Unternehmen nur die Differenz ab.
Beispiel Agentur: Einnahmen 10.000 € netto, darauf 1.900 € Umsatzsteuer. Eingangsrechnungen über 2.000 € netto mit 380 € Vorsteuer. Zahllast an das Finanzamt: 1.900 − 380 = 1.520 €.
Die Umsatzsteuervoranmeldung wird monatlich oder vierteljährlich über ELSTER eingereicht. Monatlich bei Steuerschuld über 9.000 € pro Jahr. Vierteljährlich darunter. Gründer müssen in den ersten zwei Jahren monatlich melden.
Eine korrekte Rechnung muss laut §14 UStG enthalten:
Die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG befreit Unternehmer mit Vorjahresumsatz unter 25.000 € und laufendem Umsatz unter 100.000 € von der Umsatzsteuer. Sie dürfen keine MwSt ausweisen und haben keinen Vorsteuerabzug. Auf der Rechnung steht der Hinweis: „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
Die Grenzen wurden zum 1. Januar 2025 angehoben. Vorher galten 22.000 € und 50.000 €. Wer die 100.000 € unterjährig überschreitet, wird ab der nächsten Rechnung sofort regelbesteuert.
Prozent auf Brutto statt auf Netto rechnen. Der häufigste Fehler. 19 % von 119 € sind 22,61 €, aber im Preis stecken nur 19 €. Grund: Die Steuer wird auf den Nettobetrag aufgeschlagen, nicht auf den Bruttobetrag zurückgerechnet. Immer durch 1,19 teilen, nicht mit 0,19 multiplizieren.
Zu früh runden. Wer bei Teilbeträgen auf Cent rundet und dann summiert, bekommt am Ende eine andere Zahl als bei der Einmalrechnung. Bei einer Rechnung mit vielen Positionen addiert man erst die Nettobeträge, dann berechnet man die MwSt auf die Summe.
Falschen Satz verwenden. Bücher sind 7 %, aber ein hochwertig gestalteter Bildband mit DVD kann als Mischware gelten und zwei Sätze auslösen. Auch bei Gastronomie ist die Unterscheidung zwischen Speisen im Lokal (19 %) und Außer-Haus-Verkauf (7 %) eine häufige Fehlerquelle.
Rabatt und MwSt in falscher Reihenfolge. Bei einem Nettopreis von 100 € mit 10 % Rabatt und 19 % MwSt gilt: Erst den Rabatt auf den Nettobetrag, dann die MwSt auf den reduzierten Nettobetrag. Also 100 − 10 = 90 €, davon 19 % = 17,10 €, Brutto 107,10 €. Umgekehrte Reihenfolge führt zum gleichen Ergebnis, aber nur weil Prozentrechnung kommutativ ist. Der Rechenweg muss auf der Rechnung trotzdem nachvollziehbar sein.
Prozent mit Prozentpunkten verwechseln. Wenn die MwSt von 7 % auf 19 % erhöht würde, wäre das eine Erhöhung um 12 Prozentpunkte — aber eine relative Steigerung von rund 171 %. Im öffentlichen Diskurs werden beide Begriffe oft vermischt. Für die Rechnung ist nur der absolute Satz relevant.
Innergemeinschaftliche Lieferung falsch behandeln. B2B-Verkäufe in andere EU-Länder sind unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. Voraussetzung: gültige USt-IdNr. des Kunden, Nachweis der Warenbewegung, korrekter Hinweis auf der Rechnung („Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung"). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird die deutsche MwSt fällig.
Gutscheine falsch versteuern. Seit 2019 unterscheidet das UStG Einzweck- und Mehrzweckgutscheine. Einzweckgutscheine (fester Satz, fester Leistungsort) werden bei Ausgabe besteuert. Mehrzweckgutscheine erst bei Einlösung. Die Abgrenzung ist bei Onlineshops mit gemischtem Sortiment (7 % und 19 %) entscheidend.
Wer unsicher ist, rechnet jede Position einzeln netto, multipliziert mit dem passenden Satz und addiert am Ende. Der Rechner oben macht diesen Schritt sofort und zeigt den Rechenweg an.